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- Zuletzt aktualisiert: 04. Mai 2022
Update 04.05.2022 - Reha-Sport
Mit der neuen, ab 30.04.2022 gültigen Corona-Eindämmungsverordnung (EVO) entfallen alle Einschränkungen bei der Durchführung des Rehasports in Hamburg.
Die aktuelle EVO ist unter diesem Link https://www.hamburg.de/verordnung/ einzusehen.
Update 23.03.2022 - Reha-Sport ab 19.03.2022
Am 17.03.2022 wurden die aktuell geltenden Coronaregeln der Stadt Hamburg mit einer neuen Eindämmungsverordnung (EVO) veröffentlicht.
(Diese können Sie nachfolgendem Link entnehmen: https://www.hamburg.de/verordnung/)
Nach der neuen EVO ist dem Rehasport in Innenräumen - anders als dem übrigen Sport - keine 3-G-Regel vorgeschrieben, kann aber optional gewählt werden. Konkret ist in § 20 Abs. 1 und 2 EVO folgendes neu geregelt:
" § 20 Sportbetrieb
(1) Für Angebote der Sportausübung auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, für Schwimmbäder, Thermen, Sauna- und Dampfbadeinrichtungen sowie für den Betrieb von Fitness-, Sport- und Yogastudios, Tanzschulen und vergleichbarer Einrichtungen gelten vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 die folgenden Vorgaben:
- Angebote in geschlossenen Räumen dürfen nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h, eines Coronavirus-Impfnachweises nach § 2 Absatz 5 oder eines Genesenennachweises nach § 2 Absatz 6 erbracht und in Anspruch genommen werden,
- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
- für Angebote, die ganz oder teilweise in geschlossenen Räumen erbracht werden, ist ein Schutzkonzept nach § 6 zu erstellen.
[...]
(2) Für ärztlich verordneten Rehabilitationssport findet die Vorgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung."
Aufgrund des Regelungsmangels im Rehasport empfehlen wir Ihnen, den Teilnehmenden und Übungsleitenden einen maximalen Schutz zu ermöglichen, mindestens durch Anwendung einer 3G-Regel im Rehasport.
Update 09.02.2022 - Reha-Sport ab 04.02.2022
Am 04.02.2022 wurden die aktuell geltenden Coronaregeln der Stadt Hamburg mit einer neuen Eindämmungsverordnung (EVO) veröffentlicht.
(Diese können Sie nachfolgendem Link entnehmen: https://www.hamburg.de/verordnung/)
Nach der neuen EVO ist dem Rehasport in Innenräumen - anders als dem übrigen Sport - keine Zwei-G-Regel vorgeschrieben, kann aber optional gewählt werden. Konkret ist in § 20 Abs. 4 EVO folgendes neu geregelt:
(4) Für ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten die folgenden Vorgaben:
- es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
- es sind Kontaktdaten nach § 7 zu erheben, entfällt ab dem 04.02.2022
- es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
- zu anderen Personen ist bei der Sportausübung ein Abstand von 2,5 Metern einzuhalten; das Abstandsgebot gilt unbeschadet der Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 ferner nicht, wenn bei der Sportausübung nach der jeweiligen Sportart der Standort der Sporttreibenden und die Distanz zu anderen Personen nicht unverändert bleibt, insbesondere bei Mannschaftssportarten und beim Kontaktsport.
Werden Angebote nach den Vorgaben des optionalen Zwei-G-Zugangsmodells nach § 10j erbracht, so gelten anstelle der Vorgaben nach Satz 1 Nummern 3 und 4 ausschließlich die folgenden Vorgaben:
- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 mit Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 sind einzuhalten,
- ein Schutzkonzept ist nach § 6 zu erstellen,
- es sind Kontaktdaten nach § 7 zu erheben, entfällt ab dem 04.02.2022
Aufgrund des Regelungsmangels im Rehasport empfehlen wir Ihnen, den Teilnehmenden und Übungsleitenden einen maximalen Schutz zu ermöglichen, mindestens durch Anwendung einer 3G-Regel im Rehasport. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Impfdurchbrüche und zu erwartenden Engpässen bei den Boosterimpfungen empfehlen wir Ihnen dringend, die Hygiene- und Abstandsregeln so konsequent wie möglich einzuhalten und besonderen Wert auf Negativtests zu legen.
Update 17.11.2021 - Reha-Sport ab 20.11.2021
Da die neue Hamburger Corona-Eindämmungs-VO (EVO) vom 16.11. noch nicht veröffentlicht ist, können wir Ihnen/Euch leider auch noch keine konkreten Auskünfte zu den Auswirkungen auf den Reha-Sport geben. Wir bitten daher um Verständnis und möchten darauf hinweisen, dass alle Mitgliedsorganisationen, die Reha-Sport anbieten, von uns zeitnah informiert werden, sobald uns relevanten Informationen vorliegen.
Die neue EVO wird unter folgendem Link veröffentlicht werdenb: https://www.hamburg.de/verordnung)
Update 02.06.2021 - Reha-Sport während des Shutdowns / Erste Lockerungen für den Sport
Nachdem die neue Hamburger Corona-Eindämmungs-VO (EVO) vom 28.05. nun veröffentlicht ist, können wir Ihnen/Euch mitteilen, dass der Rehasport noch keine relevante Lockerungen erfahren hat. Für den Sport in der Halle oder in geschlossenen Räumen gelten die gleichen Bedingungen wie bisher. (siehe § 20 Abs. 3 des folgenden Link https://www.hamburg.de/verordnung)
Lediglich die Zahl der Personen, die im Freien am Sport teilnehmen dürfen, hat sich auf 20 bzw. 15 Personen erhöht, da die Begrenzung der Zahl der Sporttreibenden durch die Rahmenvereinbarung Rehasport geregelt ist.
Update 16.12.2020 - Reha-Sport während des Shutdowns
Nachdem die neue Hamburger Corona-Eindämmungs-VO (EVO) vom 14.12. nun veröffentlicht ist, kann können wir Ihnen/Euch mitteilen, dass der Rehasport auch während des Shutdowns vom 16.12.2020 bis 10.01.2021 weiterhin zulässig ist (siehe § 20 Abs. 3 des folgenden Link https://www.hamburg.de/verordnung). Es gelten die gleichen Bedingungen wie bisher.
Aus gegebenen Anlass möchten wir zudem die Aussage des Landessportamts ergänzen, ob zurzeit auch Personen mit privatärztlicher Verordnung am Rehasport teilnehmen dürfen:
„Sofern eine Ärztin oder ein Arzt die Teilnahme an einem Rehasportkurs nach § 64 SGB IX aus medizinisch notwendigen Gründen verordnet, wird auch eine private Verordnung gem. HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO als ärztlich verordneter Rehabilitationssport betrachtet und eine Teilnahme wäre somit zulässig.“
Update 11.11.2020 - Corona-Nothilfefonds für den Rehasport
Maßgeblich für den Corona-Nothilfefonds für den Rehasport ist die „Richtlinie zur Förderung des Sports im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Coronavirus“ der Behörde für Inneres und Sport vom 05.11.2020. Nach Ziffer 3.d) können Rehasportanbieter, die durch den BRS Hamburg anerkannt sind, für maximal 3 Monate folgende nichtrückzahlbare Gruppenpauschalen je Monat beantragen:
- Allgemeiner Rehasport (Pos.-Nr. 604503) = 50 € je anerkannter Rehasportgruppe
- Rehasport im Wasser (Pos.-Nr. 604509) = 70 € je anerkannter Rehasportgruppe
- Herzsport (Pos.-Nr. 604504) = 80 € je anerkannter Rehasportgruppe (Herzgruppe)
- Rehasport mit Kindern (Pos.-Nr. 604511) 30 € je anerkannter Rehasportgruppe
- Rehasport mit Schwerstbehinderten (Pos.-Nr. 604507) = 50 € je anerkannter Rehasportgruppe
- Rehasport mit schwerstbehinderten Kinder (pos.-Nr. 604513) = 85 € je anerkannter Rehasportgruppe
Das Antragsformular kann hier heruntergeladen werden. Der Antrag ist per E-Mail an , ersatzweise auch per Post, an den BRS Hamburg zu stellen. Bei der Antragstellung ist folgendes zu beachten:
- Unter 1. müssen Sie die Anzahl der anerkannten Rehasportgruppen eintragen, für die Sie einen Antrag stellen. Die Anzahl der Gruppen darf nicht höher sein, als durch den BRS Hamburg anerkannt ist.
- Unter 2. müssen Sie die Monate eintragen, für die Sie einen Antrag stellen.
- Unter 3. müssen Sie einen Umsatz- oder Teilnahmerückgang für die Erbringung ärztlich verordneten Rehasports für einen Vergleichsmonat aus dem Jahr 2020 (z.B. September 2020) gegenüber dem gleichen Monat des Vorjahrs (z.B. September 2019) zahlenmäßig nachweisen. Dabei können Sie entweder den Umsatzrückgang nachweisen, wenn Sie dafür die vollständigen Daten haben (ist nur bei Anwendung bestimmter Abrechnungssysteme möglich), oder Sie weisen die Anzahl der Teilnahmen je Vergleichsmonat aus (z.B. durch Addieren mit Hilfe der Teilnahmebögen je Gruppe) oder als letztes Mittel, wenn Sie weder die Umsätze noch die Teilnahmen ermitteln können, die Anzahl der Teilnehmer mit ärztlicher Verordnung. Bitte wählen Sie also nur eine Variante des Nachweises. In jedem Fall muss eine signifikante Unterdeckung gegenüber dem Vergleichsmonat des Vorjahres vorliegen. Sie können Ihre Angaben durch ergänzende Informationen flankieren.
Folgende Eckdaten sind bei der Antragstellung zu berücksichtigen:
- Der Antrag kann für die Zeit ab Juni 2020 bis einschließlich März 2021 gestellt werden, allerdings in diesem Zeitraum für maximal 3 Monate. Wir empfehlen eine Antragstellung ab August 2020, dem Monat, ab dem die meisten unserer Mitglieder wieder in den Rehasport eingestiegen sind.
- Anträge müssen bis 31.03.2021 gestellt werden, so dass Sie ggf. ausreichend Zeit haben, die benötigten Daten zu ermitteln sowie eine Entscheidung zu treffen, für welche Monate Sie einen Antrag stellen.
- Folgende Fallstricke müssen Sie beachten:
- Eine Überkompensation darf nicht eintreten, d.h. Sie dürfen nicht mehr erstattet bekommen, als Sie Ausfälle oder Einnahmeeinbußen nachweisen können. Dies kann sich ggf. auf das Segment (z.B. allgemeiner Rehasport oder Rehasport im Wasser oder Herzsport) und/oder die Anzahl der Gruppen auswirken, für die Sie einen Antrag stellen. In jedem Fall müssen Sie die Daten dokumentieren (Umsätze, Teilnahme -oder Teilnehmeranzahl), die Ihrem Antrag zu Grunde liegen. Diese Daten müssen durch uns im Bedarfsfall prüfbar sein. Sie fügen diese Unterlagen bei der Antragstellung bitte nicht bei.
- Sollten Sie eine „Außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes für … Betriebe, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der … Pandemie … temporär geschlossen wird …“ (sog. „75%-Regelung aus Bundesmitteln“) beantragen, können Sie keine Mittel aus dem Corona-Hilfsfonds Rehasport für den Monat November beantragen.
Für Rückfragen wenden Sie sich gern per Mail an unsere Geschäftsstelle und bleiben Sie gesund!
Update November 2020
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Sportfreunde,
wie Sie sicher den Medien entnommen haben, hat die Bundesregierung mit den Ministerpräsident*innen der Länder am 29.10.2020 massive Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen, die auch den Sport im großen Umfang betreffen. Danach sind alle öffentlichen und privaten Sportstätten einschl. Fitness-Studios im November geschlossen. Im Freizeitsport ist nur noch Individualsport (z.B. Laufen im Freien) gestattet.
Für den Rehasport bedeutet dies, dass er im November 2020 – wie schon beim ersten Lockdown – nicht durchgeführt werden kann. Mit Überarbeitung der Hamburger Covid-19-Eindämmungsverordnung vom 30.10.2020 ist die Stadt Hamburg dem Ergebnis der Gespräche nachgekommen.
Zu unserer großen Überraschung hat der Hamburger Senat aber entschieden, dass ärztlich verordneter Rehasport mit bis zu 5 Teilnehmenden - lt. Änderung der Eindämmungsverordnung der Stadt vom 13.11.2020 mit bis zu 10 Teilnehmenden - möglich ist. Aus unserer Sicht kann Rehasport bei den gegebenen Vergütungssätzen nicht mit max. 10 Teilnehmenden wirtschaftlich erbracht werden. Darüber hinaus ergibt die Möglichkeit zur weiteren Durchführung des Rehasports zahlreiche Widersprüche zu anderen Regelungen der Verordnung sowie offene Fragen. (Diese wurden zwischenzeitlich vom Landessportamt teilweise beantwortet, wie wir unseren Mitgliedern in der Mail vom 17.11.2020 bereits mitgeteilt haben. Für Rückfragen hierzu wenden Sie sich gern an unsere Geschäftsstelle unter )
Parallel zur Freigabe des Rehasports durch den Hamburger Senat während der neuen Lockdownphase unter sehr eigeschränkten Bedingungen erreichte uns am Montag, 02.11.2020, die Empfehlung des Deutschen Behindertensportverband (DBS), den ärztlich verordneten Rehasport im November einzustellen, um die zur Risikogruppe zählenden Rehasportler nicht zu gefährden. Der BRS Hamburg teilt diese Position in großen Zügen, insbesondere bei Herz-, Lungen – und Krebspatienten, bei Diabetikern und neurologisch Erkrankten. Aber auch auf orthopädische Patienten kann dies zutreffen.
Für unsere wenigen Mitglieder, die Tele-Rehasport anbieten, können wir mitteilen, dass er nach wie vor möglich ist, nach Vorgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung noch bis 31.12.2020.
Bleiben Sie gesund!
Stand: 18.11.2020
Weitere Lockerungen ab Juli für den Behinderten- und Reha-Sport
Mit der neuen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Senats vom 30.06.2020 (https://www.hamburg.de/verordnung/) sind weitere Corona-Lockerungen vorgenommen worden, die auch Auswirkungen auf die Umsetzung des Rehasports haben.
Stand: 01.07.2020
- Rehasport im Wasser ist ab 01.07.2020 wieder möglich. Es gelten die Hygienevorschriften lt. aktueller Eindämmungs-VO sowie der Empfehlungen des DBS.
- Gemäß § 20 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 der Eindämmungs-VO ist Sport mit Körperkontakt und ohne Abstandsvorgabe bei Gruppenübungen mit bis zu 10 Teilnehmern möglich. Dies gilt somit auch für den Rehasport in Sport- und Gymnastikhallen sowie in Schwimmhallen und Bewegungsbädern. Wir empfehlen trotzdem weiterhin den Verzicht auf Körperkontakt beim Rehasport.
- Hygienevorschriften hinsichtlich der Nutzung von Duschen, Umkleiden und WC entnehmen Sie bitte § 5 der aktuellen Eindämmungs-VO. Wie der Paragraphentext auszulegen ist, hat der Hamburger Sportbund bei der dafür nun zuständigen Sozialbehörde erfragt und folgende Antwort erhalten: „Die Umkleiden etc. sind nutzbar. Es handelt sich dann um "Betrieb von für Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen" (§ 5 (1) 1. der VO), bei dem gilt: Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten.“ Die Umkleiden und Duschen sind also wieder nutzbar. Es ist ein Abstand von 1,50 m einzuhalten. Für weitergehende Auslegungen ist das Landessportamt zuständig.
Lockerungen / Regelung für den Behinderten- und Reha-Sport
Stand: 27.05.2020
Mit der Verordnung des Hamburger Senats vom 26. Mai ist Sport in Hamburg auch in geschlossenen Räumen wieder möglich, sofern dieser unter Einhaltung bestimmter Abstands- und Hygieneregeln stattfindet. Dies gilt auch für Angebote im Reha-Sport (nicht jedoch für Angebote im Wasser).
Elemente dieser Vorgaben sind:
- Mindestabstand von 2,50 m
- Der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden
- Umkleiden und Duschen dürfen nicht gemeinsam benutzt werden
- Es muss regelmäßig gelüftet werden
- Personen mit akuten Atemwegserkrankungen dürfen nicht teilnehmen
- Türen, Türgriffe, Umkleiden, Duschen und (Sport-) Geräte sind mehrmals täglich zu reinigen und zu desinfizieren
- Die Teilnehmer sind mit Namen und Anschrift zu dokumentieren und die Listen mindestens 4 Wochen aufzubewahren
- Es muss ein sportartenspezifisches und dokumentiertes Schutzkonzept vorhanden sein.
- Für weitergehende Regelungen wird auf die Konzepte der jeweiligen Sportfachverbände verwiesen.
Der Deutsche Behindertensportverband (DBS) hat Gespräche mit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über die Wiederaufnahme des Rehasports geführt. Das Ergebnis der Gespräche wurde von der GKV schriftlich formulieren (gs_065_Wiederaufnahme Rehasport_GKV_2020-05-14.pdf).
Für die Freigabe des Rehasports in geschlossenen Räumen verweist die GKV auf die länderspezifischen Regelungen. Zur Wiederaufnahme nimmt sie die Empfehlungen des DBS zur Grundlage. Aus diesem Grund haben wir die entsprechenden Empfehlungen nochmals beigefügt. Diese Empfehlungen gelten auch für Rehasport im Wasser. Dieser ist zu jetzigen Zeitpunkt in Hamburg noch nicht wieder freigegeben.
Bitte benutzen Sie dabei stets auch die beigefügte Einverständniserklärung und beachten Sie auch die Empfehlungen zur Klärung der Teilnahme von „Risikopatienten“. Im Zweifel schalten Sie bitte stets Ihre/n betreuende/n Arzt/Ärztin ein. (DBS_Empfehlungen_Wiedereinstieg_Rehasport_30042020.pdf | Einverstndniserklrung_Teilnehmer_Rehasport_Corona.pdf)
Laut Information des GKV-Spitzenverbands vom 20.03.2020 gilt nach wie vor folgendes Genehmigungsverfahren:
"Der Bewilligungszeitraum beim Rehabilitationssport und Funktionstraining wird unbürokratisch um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen verlängert. Hierzu bedarf es keiner besonderen Antragstellung durch die Versicherten bzw. die Leistungserbringer. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Versicherten aus Angst vor Ansteckung nicht mehr teilnehmen, die Leistungserbringer die Übungsveranstaltungen abgesagt haben, die Übungsstätten geschlossen wurden oder die Durchführung behördlicherseits untersagt wurde. Die Rehabilitationsträger werden nach überstandener Corona-Krise alle Leistungserbringer-Verbände über den (max.) Verlängerungszeitraum informieren."
Lockerungen / Reha-Sport im Freien
Stand: 13.05.2020
Mit der Verordnung des Hamburger Senats vom 12. Mai ist Sport in Hamburg wieder möglich, sofern dieser im Freien und unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln stattfindet. Dies gilt auch für Angebote im Reha-Sport. Der Deutsche Behindertensportverband (DBS) hat Gespräche mit der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) über die Wiederaufnahme des Rehasports geführt. Das Ergebnis der Gespräche wurde von der GKV schriftlich formulieren (gs_065_Wiederaufnahme Rehasport_GKV_2020-05-14.pdf).
Sport in geschlossenen Räumen ist in Hamburg noch nicht freigegeben. Der BRSH rechnet aber mit einer Freigabe bzw. mit Lockerungen in den nächsten 14 Tagen. Für die Freigabe des Rehasports in geschlossenen Räumen verweist die GKV auf die länderspezifischen Regelungen. Zur Wiederaufnahme nimmt sie die Empfehlungen des DBS zur Grundlage. Wir möchten Ihnen deshalb empfehlen, sich rechtzeitig mit diesen Empfehlungen zu beschäftigen, damit Sie auf die Wiederaufnahme vorbereitet sind. Dies gilt auch für Rehasport im Wasser. (DBS_Empfehlungen_Wiedereinstieg_Rehasport_30042020.pdf | Einverstndniserklrung_Teilnehmer_Rehasport_Corona.pdf)
Tele-/Online-Rehasport
Der Deutsche Behindertensportverband (DBS) hat am 07.04.2020 einer Vereinbarung mit der gesetzlichen Krankenversicherung über „Tele-/Online-Rehasport“ zugestimmt, der während der Corona-Ausfallzeit durchgeführt werden kann. Die Maßnahme beginnt ab 03.04.2020. Die GKV hat mit Ihrer Positionierung den Tele-/Online-Rehasport zunächst bis 30.09.2020 befristet. Über die Verlängerung soll zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Herzsport ist von dieser Maßnahme ausgeschlossen. Die Rahmeninformationen zu diesem Angebot sind außerordentlich komplex, weshalb wir hier auf die Anlagen verweisen müssen, die Sie, wenn Sie interessiert sind, bitte gründlich durchlesen.
Beigefügt haben wir Ihnen:
- die durch die gesetzliche Krankenversicherung herausgegebene Sonderregelung mit Hinweisen zu den Teilnahmevoraussetzungen, zur Durchführung, zum Datenschutz, zum Abrechnungsverfahren einschließlich Vergütung sowie zum Anerkennungsverfahren. (Regelunge_des_GKV_Spitzenverband_zum_Tele-Online_Rehasport_vom_0304202.pdf + LMI-Customer-Data-Processing-Addendum-2019-v2-DE-SAMPLE.pdf + LMITechnicalandOrganizationalDataSecurityMeasures2017v1.pdf)
- Antrag auf Anerkennung mit Durchführungshinweisen (-> Download)
- Muster-Einwilligungserklärung des Teilnehmers zur Durchführung des Tele-Rehasports (-> Download)
Wenn Sie an dem Angebot interessiert sind, senden Sie uns bitte den beigefügten „Antrag auf Durchführung des Rehabilitationssports als Tele-Online-Angebot“ ausgefüllt und unterzeichnet gescannt per Mail zu. Zur technischen Ausstattung, die hier eine besondere Hürde sein kann, hat uns der DBS folgende Empfehlungen gegeben:
„Zur Durchführung vor Ort gibt es unterschiedliche Plattformen. Der DBS nutzt für seine Gremienarbeit die Plattform GoToMeeting und hat damit bislang gute Erfahrungen gemacht (https://www.gotomeeting.com/de-de).
Nach Ansicht unseres Sachverständigenbüros zum Datenschutz erfüllt diese Plattform die Anforderungen der DSGVO und somit der gesetzlichen Krankenversicherungen zur Durchführung des Tele-/Online-Rehabilitationssports.
Darüber hinaus stellt GoToMeeting von LogMeIn aktuell ein sogenanntes „Emergency Remote Work Kit“ zur Verfügung. Das bedeutet, dass Leistungserbringern wie anspruchsberechtigten Gesundheitsdienstleistern, Bildungseinrichtungen, Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Organisationen eine Reihe von LogMeIn-Lösungen kostenlos zur Verfügung stehen. Diese stehen drei Monate lang ohne Gebühren unternehmensweit zur Verfügung. Informationen zu GoToMeeting finden Sie hier: https://www.gotomeeting.com/de-de/work-remote
Zur Nutzung dieser Plattform können sich die Vereine mit folgendem Kontaktformular registrieren: https://www.gotomeeting.com/de-de/work-remote/webkonferenz-testen
Um den Anforderungen zum Datenschutz gerecht zu werden, müssen die Vereine einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abschließen (vgl. Leitfaden Datenschutz des DBS).
Unter folgendem Link können die entsprechenden Unterlagen angefordert werden:
https://www.docusign.net/Member/PowerFormSigning.aspx?PowerFormId=87db4c61-3929-4ccb-ab58-b202e064c4a1
Auf der Internetseite muss eine Emailadresse (des Vereins) und ein Namen eingeben werden. Anschließende erhält man eine E-Mail mit einem Zugriffcode.
Sobald man den Zugriffscode aus der E-Mail eingegeben hat, erscheint der Vertrag zur Auftragsverarbeitung in Englisch. Nun sind die roten markierten Felder zu füllen und die Bearbeitung mit der Schaltfläche „Fertigstellen“ abzuschließen. In der Anlage ist der von GoToMeeting zur Verfügung gestellte Vertrag zur Auftragsverarbeitung auf Deutsch (Dateiname: LMI-Customer-Data-Processing-Addendum-2019-v2-DE-SAMPLE) beigefügt. Ebenso haben wir Ihnen ein Dokument zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen (Dateiname: LMITechnicalandOrganizationalDataSecurityMeasures2017.v1) beigefügt. Dieses ist durch die Vereine zu den Unterlagen zum Online-Rehabilitationssport zu nehmen, um dieses ggf. bei der Prüfung zum Datenschutz vorlegen zu können.
Grundsätzlich können auch andere Video-/Online-Plattformen verwendet werden, diese müssen entsprechend den Vorgaben der GKV im Einzelfall auf ihre Eignung und DSGVO-Konformität geprüft werden.“
Weitere Hinweise zum Reha-Sport
Hiermit wollen wir Sie bezüglich des Erhalts und der Sicherstellung des Rehasports auf die Hamburger Corona-Soforthilfe hinweisen. Dabei geht’s es vor allen Dingen um Zuschüsse für Personal, Betriebskosten etc. Wir empfehlen Ihnen dringend die Informationen unter dem Link https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs
Wichtige Hilfen für die Antragsstellung finden Sie unter den folgenden Links:
VIMEO
https://player.vimeo.com/video/402390983?color=ff0000&title=0&byline=0&portrait=0
EIGENER PLAYER
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Empfehlungen des BRSH vom März 2020
Stand 12.03.2020:
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen zum Corona-Virus, insbesondere der Hinweise zur Vermeidung von Sozialkontakten, empfehlen wir Ihnen, den Rehasport ab sofort wenigstens bis zum 03.04.2020 einzustellen. Grund ist das Ziel, das Risiko für alle Beteiligten jetzt so weit wie möglich zu reduzieren.
Sollten Sie vom vorübergehenden Aussetzen des Rehasports absehen, so empfehlen wir Ihnen dringendst folgendes Vorgehen:
- Bitte beachten Sie die Hygieneempfehlungen z.B. unter www.infektionsschutz.de oder unter https://www.hamburg.de/contentblob/13670086/6917c851a672b2c93f26d9fda65632e5/data/merkblatt-verhaltensweisen.pdf, insbesondere kein Händeschütteln sowie kein Niesen und Husten in die Armbeuge, die Hände mit Seife immer gründlich vor und nach dem Sport waschen, kein direkter Körperkontakt sowie kein Einsatz von Materialien und Spielgeräten, die von Teilnehmenden benutzt und ausgetauscht werden.
- Bitte befragen Sie die Teilnehmenden zu Beginn des Sports insbesondere nach grippeähnlichen Krankheitssymptomen wie Husten, Kopf- oder Halsschmerzen, Gelenkschmerzen und Fieber.
- Sollten Sie insbesondere diese oder ggf. andere Krankheitssymptome feststellen, setzen Sie bitte die weitere Teilnahme vorübergehend aus. Verweisen Sie den/die Teilnehmende/n an den/die behandelnden Arzt/Ärztin.
- Bitte beachten Sie die Empfehlung, Reiserückkehrer*innen – nach vorheriger Abfrage – aus Risikogebieten (siehe https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html) für wenigstens 14 Tage nicht an den Übungsveranstaltungen teilnehmen zu lassen.
Bitte informieren Sie auch unbedingt Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Antonie Kruppa Landessportärztin |
Andreas Meyer |
Elke Meins |