Niedergelassene Ärzte oder Mediziner aus Krankenhäusern können den Rehabilitationssport verordnen. Dieser belastet das Budget des Arztes nicht!
Im Vorfeld einer Verordnung sollte geprüft werden, ob der Rehabilitationssport mit seinen Zielsetzungen und Einschränkungen für den jeweiligen Patienten den bestmöglichen Therapieansatz darstellt.
Bei Detailfragen kontaktieren Sie gerne unsere Ansprechpartner der Geschäftsstelle des BRS-Hamburg telefonisch oder per Mail -> Kontakt
Wie kann Rehabilitationssport verordnet werden?
Für die Verordnung von Rehabilitationssport verwenden Sie - als niedergelassener Arzt/Ärztin - das Formular „Antrag auf Kostenübernahme“ (Muster 56). Dieses muss im Original benutzt werden und kann kostenlos unter Angabe Ihrer Arztnummer – wie jedes andere Formular (z. B. Rezepte, AU usw.) – bei Ihrer KV-Stelle bestellt werden. Eine Ansicht des Formulars finden Sie hier: Muster 56.
Ihre (nicht budgetbelastende) Verordnung ist die Grundlage bei der Prüfung einer Leistungsübernahme durch die Kostenträger und muss deshalb unbedingt enthalten:
- Diagnose nach ICD 10 mit Funktions-/ Belastungseinschränkung im Sport
- Rehabilitationsgrund/-ziel(e)
- Rehabilitationsumfang + Anzahl der Übungseinheiten (ÜE)
- Empfehlung hinsichtlich definierter Rehabilitationssportarten und Inhalten
Die Patienten suchen sich mit der Verordnung selbstständig eine anerkannte (zugelassene) Rehasportgruppe und lassen sich die Verordnung von ihrer Krankenkasse bewilligen.
Eine Liste aller anerkannten (zugelassenen) Rehasportgruppen finden Sie hier… Rehabilitaionssportgruppen
Was ist Rehabilitationssport?
Rehabilitationssport nach § 64 SGB IX ist ärztlich verordneter Sport, der in den Vereinsgruppen unserer Mitgliedsvereine und -organisationen ausgeführt wird. Unter ärztlicher Betreuung und Anleitung durch speziell geschulte Übungsleiter werden Ausdauer, Koordination, Flexibilität und Kraft mit sportlichen Mitteln und Spielen gefördert. Der Austausch mit Anderen und das Erleben der Gemeinschaft unterstützen und fördern den Rehabilitationsprozess. Rehabilitationssport stärkt die Eigenverantwortung für die Gesundheit, schafft Selbstvertrauen und hilft damit auch psychosoziale Krankheitsfolgen besser zu bewältigen. Zur Sicherung der Nachhaltigkeit wird das Prinzip des lebenslangen Sporttreibens in unseren Vereinen angestrebt (Deutscher Behinderten-Sportverband 2008).
Rehabilitationsziel
Die Ziele des Rehabilitationssports entsprechen den allgemeinen Regelungen des SGB IX. Es geht vorrangig um die ergänzende Teilhabe von Behinderten, von Behinderung bedrohten und/oder chronisch kranken Personen am Leben in der Gesellschaft. Diese Finalziel lässt sich in weitere Teilziele untergliedern:
- Einschätzung der eigenen körperlichen (neuen) Leistungsfähigkeit
- Schulung der Alltagsmotorik
- Verbesserung der Koordination von Alltagsbewegungen
- Förderung der Motivation zur Bewegungsaktivität
- Förderung und Unterstützung von Eigenaktivitäten und –initiative
- Individuelle Förderung jedes Teilnehmers
- Berücksichtigung der persönlichen körperlichen, psychischen und sozialen Gegebenheiten und Voraussetzungen
- Aufzeigen und Erlernen von Kompensationsmöglichkeiten
- Verhinderung von möglichen Sekundärschäden
- Verbesserung des Selbstwertgefühles und Selbstwertbewusstseins
- Hilfen zur Selbsthilfe
- Vermitteln und Bewusstmachen von Erfolgserlebnissen im Sport
- Beitrag zum Wohlbefinden und zur Gesundheit
- Verbessern der Lebensqualität
- Motivation zum lebenslangen Sporttreiben
Welche Kostenträger genehmigen Reha-Sport?
Generell können alle gesetzlichen Krankenkassen den Rehabilitationssport genehmigen. Grundlage dafür ist die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining sowie die unterschiedlichen Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarungen auf Bundes- und Landesebene. Es ist auch möglich das Angebot als Selbstzahler wahrnehmen und sich die Kosten ggf. von der Versicherung erstatten zu lassen. Da Rehabilitationssport eine Sozialleistung nach dem Sozialgesetz darstellt, besteht seitens des Patienten sogar ein Rechtsanspruch auf diese ergänzende Leistung. Bevor jedoch die Kostenträger den Rehabilitationssport genehmigen können, muss eine Verordnung (Muster 56) vorliegen, die den Bedarf, den Umfang und das Ziel der Maßnahme regelt. Rehabilitationssport nach § 64 SGB IX unterliegt nicht der Heilmittelverordnung und ist somit budgetneutral.
Rehabilitationssport oder Funktionsgymnastik?
Obwohl der Rehabilitationssport und das Funktionstraining viele Gemeinsamkeiten aufweisen, bestehen beim Ansatz und der Durchführung essentielle Unterschiede. Hinzu kommt, dass sich das Funktionstraining in Hamburg auf das Krankheitsbild der rheumatischen Erkrankungen reduziert. Funktionstrainingsgruppen werden in Hamburg über die Deutsche Rheumaliga und den TuS Harburg-Wilhelmsburg angeboten.
Besonderheiten des Herzsport
Im Rahmen des Rehabilitationssports gibt es vom BRSH auch Herzsportgruppen. Der Unterschied zu anderen Rehasportgruppen besteht darin, dass der Herzsport vor Ort ärztlich betreut werden muss.
Ärztliche Betreuung der Herzgruppen im Rehasport...
... ist während der Übungsstunde ständig persönlich anwesend und überwacht die Gruppe.
... stellt die Belastbarkeit der einzelnen Teilnehmer fest, dokumentiert dies und erteilt der Übungsleitung gegebenenfalls Anweisungen zur Trainingsgestaltung.
... bestimmt die Teilnehmerzahl bis zu einer Gruppengröße von 20.
Herzsportgruppe betreuen?
Jeder approbierte Arzt ist berechtigt, eine Herzgruppe zu beaufsichtigen. Vorausgesetzt wird eine ausreichende Qualifikationen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Herz-Erkrankungen, die sichere Handhabung von Notfallmaßnahmen bei kardialen Zwischenfällen sowie Kenntnisse über Rehabilitationsmöglichkeiten. Eigene sportliche Vorerfahrungen bzw. Kenntnisse wären wünschenswert, sind aber nicht zwingend.
Wenn Sie sich vorstellen können selber eine Herzsportgruppe zu betreuen, freuen wir uns von Ihnen zu hören und stehen sehr gern für weitere Informationen zur Verfügung. ->Kontakt