§ 1 Name, Mitgliedschaft, Sitz
- Der Verband führt den Namen Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Hamburg e.V. (BRS Hamburg) und ist einer der Landesverbände des Deutschen Behinderten-Sportverbandes e.V. (DBS). Der BRS Hamburg ist Fachverband der in Hamburg Behinderten- und Rehabilitationssport treibenden Vereine, Verbände und sonstigen Institutionen. Er ist Mitglied im Hamburger Sport-Bund e.V. (HSB).
- Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister unter Nr. 8692 eingetragen.
§ 2 Wesen und Zweck des Verbandes
- Der BRS Hamburg ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Zweck des BRS Hamburg ist die Förderung des Sports (Behinderten- und Rehabilitationssport). Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder nach innen und außen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Anerkennung von Rehabilitationssportgruppen und die Aus- und Fortbildung von Übungsleitern für den Behinderten- und Rehabilitationssport im Raume Hamburg sowie durch die Abrechnung des Rehabilitationssports mit den Rehabilitationsträgern. Der BRS Hamburg hat über die Durchführung des Behinderten- und Rehabilitationssport nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und verbandsinternen Regelungen zu wachen. Er ist für die Durchführung und Organisation von Sportveranstaltungen auf Landesebene zuständig und wirkt bei einer Vergabe von Sportstätten für die einzelnen Behinderten-Sportvereine und –gruppen mit.
- Der BRS Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der BRS Hamburg ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder des Verbandes sind:
1.1 ordentliche Mitglieder, das sind alle Vereine, Verbände und Institutionen, die (Behinderten-/Rehabilitations) Sport betreiben im Sinne der Aufnahmerichtlinien des Deutschen Olympischen Sportbundes und dies als Vereinszweck in ihrer Satzung festgelegt haben,
1.2 fördernde Mitglieder, das sind Behindertenorganisationen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die den Behindertensport fördern, aber nicht selbst durchführen sowie
1.3 außerordentliche Mitglieder, das sind sonstige Vereine, Verbände, Institutionen und Anbieter von Rehabilitationssport, bei denen die Voraussetzungen der Ziffer 1.1 nicht vorliegen oder die keine andere Sportart betreiben als Rehabilitationssport. - Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über den Entscheid ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten. Der Vorstand kann den Antrag ablehnen, wenn es die Interessen des Verbandes erfordern. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde innerhalb von 4 Wochen nach der Zustellung des Bescheides zulässig. Über die Beschwerde entscheidet endgültig die Delegiertenversammlung.
- Die Mitgliedschaft im BRS Hamburg erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss in entsprechender Anwendung des § 11 der Satzung. Bei dauerhaftem Wegfall des Behinderten- oder Rehabilitationssportbetriebs ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder kann die Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstandes beendet werden.
- Die Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht entsprechend den Bestimmungen über die Delegiertenversammlung.
- Soweit Bestimmungen dieser Satzung mit solchen von Vereinssatzungen in Widerspruch stehen, haben die Ersteren den Vorrang.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des BRS Hamburg zu unterstützen und für dessen Ziele einzutreten. Sie entrichten an den Landesverband einen Beitrag, den die Delegiertenversammlung festlegt und welcher bis zum 31.3. eines jeden Rechnungsjahres zu zahlen ist. Wird die Mitgliedschaft erst im Laufe eines Jahres begründet, so ist der anteilige Jahresbeitrag innerhalb eines Monats nach Empfang der Beitragsrechnung zu zahlen. Die Beiträge werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des BRS Hamburg verwendet.
§ 4 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
- Die Delegiertenversammlung (§ 5)
- Der Vorstand (§ 6)
- Die vom Vorstand eingerichteten Ausschüsse (§ 8)
- Die Behinderten-Sportjugend Hamburg (§ 9)
§ 5 Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder bindend.
- Die Delegiertenversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, mindestens jedoch einmal im Jahr statt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.
- Die außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens vierzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
- Die Delegiertenversammlung besteht aus:
5.1 den ordentlichen Mitgliedern des Verbandsvorstandes, von dem jedes Mitglied eine Stimme hat,
5.2 je einem Delegierten der ordentlichen Mitglieder und für jede angefangenen 500 Vereinsmitglieder ihrer Organisation je einem weiteren Delegierten,
5.3 Stimmübertragungen der Delegierten ist zulässig - Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:
6.1 Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisorenberichte,
6.2 Entlastung des Vorstandes,
6.3 Entscheidung über Anträge und Beschwerden,
6.4 Änderung der Satzung (§ 12)
6.5 Wahl des/der Ehrenvorsitzenden,
6.6 Wahl des Vorstandes
6.7 Wahl der Revisoren/innen,
6.8 Genehmigung der Jugendordnung
6.9 Bestätigung der Wahl des Vorstand Jugend und der Stellvertretung. - Die Delegiertenversammlung ist schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 6 Wochen vor dem angesetzten Zeitpunkt, einzuberufen.
- Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 3 Wochen vor der Delegierten-versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Sie sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem / der:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Vorstand Finanzen
Vorstand Leistungssport
Vorstand Breiten- und Rehabilitationssport
Vorstand Jugend
Landessportarzt/ärztin
Schriftführer(in)
und Beisitzern. - Die vorgenannten Mitglieder des Vorstandes (ausgenommen Vorstand Jugend und Beisitzer) werden durch die Delegiertenversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie müssen einem Verein des Hamburger Sportbundes angehören und dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum BRS Hamburg stehen, ausgenommen Ziffer 3.
- Der Vorstand kann zur Führung seiner Geschäfte einen / eine hauptamtlich tätige/n Geschäftsführer/in bestellen als weiteres, stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes. Eine Abberufung als stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes ist jederzeit möglich.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand befugt, ein Ersatzmitglied zu berufen für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern einschließlich Beisitzer, darunter jedoch mindestens 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
- Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind der / die 1.Vorsitzende, 2. Vorsitzende und der Vorstand Finanzen. Je 2 von ihnen vertreten den BRS Hamburg gemeinsam.
Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die Geschäfts- und Kassenführung. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, dem / der Geschäftsführer(in) schriftlich bis auf Widerruf eine alleinige Zeichnungsbefugnis für Geschäfte bis zu einer Höhe von 5.000,00 € zu erteilen. - Für besondere Fachgebiete kann der Vorstand Beisitzer berufen mit Sitz und Stimme im Vorstand. Eine Abberufung ist jederzeit möglich.
- Darüber hinaus kann der Vorstand für bestimmte, konkrete Aufgabenstellungen Fachreferenten/innen ernennen. Ihre Ernennung kann jederzeit widerrufen werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Ziffer 1 sind bei Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit des / der hauptamtlichen Geschäftsführers/in und aller übrigen angestellten Mitarbeiter(innen).
§ 7 Ausübung von Ämtern und Funktionen
- Tätigkeiten für den Verein, insbesondere die Ausübung von Ämtern und Funktionen, sind grundsätzlich ehrenamtlich.
- Bei Bedarf kann eine Vergütung auf Grundlage eines Dienstvertrages oder eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, soweit dies nicht dem Vereinszweck nach § 2 entgegensteht und der Haushalt es zulässt.
- Über Aufwandsentschädigung und Vergütung entscheidet der Vorstand auf Grundlage einer von ihm zu erlassenen allgemeinen Regelung.
§ 8 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Themen- und Aufgabengebiete Ausschüsse berufen. Aufgaben und Rechte der Ausschüsse werden bei der Ernennung konkretisiert. Mindestens ein Vorstandsmitglied ist in dem jeweiligen Ausschuss vertreten. Die in die Ausschüsse entsandten Vorstandsmitglieder informieren den Vorstand über die Arbeit der Ausschüsse. Die Einrichtung von Ausschüssen und die Ernennung der jeweiligen Ausschussmitglieder gilt bis auf Widerruf durch den Vorstand.
§ 9 Behinderten-Sportjugend Hamburg des BRS Hamburg (BSJH)
- Die BSJH ist die Jugendorganisation im BRS Hamburg.
- Ihre Aufgaben und Ziele regeln sich nach der Jugendordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung des BRS Hamburg.
- Die Jugendordnung darf nicht im Widerspruch zu der Satzung und den Ordnungen des BRS Hamburg stehen.
§ 10 Revisoren/innen
- Die Delegiertenversammlung wählt zwei Revisoren/innen und einen/eine Stellvertreter/in, die weder dem Vorstand angehören dürfen, noch Angestellte des Verbandes oder seiner Mitglieder sein dürfen.
- Die Revisoren/innen haben die Aufgabe, das Kassenwesen, den Einzug der Außenstände und die Erfüllung der Verbindlichkeiten zu prüfen. Sie haben mindestens einmal im Jahr die vorstehenden Prüfungen vorzunehmen.
- Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres haben die Revisoren/innen der Delegiertenversammlung einen Bericht zu erstatten.
§ 11 Ausschluss aus dem Verband
- Bei verbandsschädigendem Verhalten kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung – trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit – länger als 4 Monate in Verzug ist. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Vorstandsmitglied gestellt werden. Der Vorstand hat die Pflicht, den Antrag gewissenhaft zu prüfen, dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und alle erforderlichen Feststellungen zu treffen.
- Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde zu, über welche die nächste Delegiertenversammlung endgültig entscheidet.
- Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 12 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten einer Delegiertenversammlung. Sie sind unter Angabe der zu ändernden Bestimmungen den Mitgliedern in der Einladung zur Delegiertenversammlung anzukündigen und zu begründen.
- Der Vorstand ist zu Satzungsänderungen ermächtigt, wenn sie infolge gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahme erforderlich werden. Derartige Satzungsänderungen sind der nächsten Delegiertenversammlung bekannt zugeben.
§ 13 Datenschutz im Verband
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU Daten-schutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder sowie der Mitglieder und/oder Teilnehmer am Rehabilitationssport verarbeitet (genutzt, gespeichert, übermittelt oder verändert).
- Die Art der Daten und deren Nutzung regelt die Datenschutzerklärung des Verbandes.
- Den Organen des Verbandes, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der genannten Personen aus dem Verband hinaus.
§ 14 Auflösung des Verbandes
- Eine Auflösung des Verbandes kann nur durch eine zu diesem Zweck schriftlich einberufene Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen (nach Erfüllung der Verbindlichkeiten) an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde aufgestellt in Hamburg am 25.4.1977
Geändert:
1) am 24.5.1977 entsprechend der Verfügung des Amtsgerichts Hamburg vom 11.5.1977
2) am 27.06.1980 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
3) am 13.06.1994 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
4) am 26.08.1999 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
5) am 06.06.2005 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
6) am 07.12.2009 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
7) am 05.12.2011 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
8) am 10.06.2013 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
9) am 28.09.2015 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
10) am 30.05.2016 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
11) am 01.10.2018 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg