§ 1
Name, Sitz und Mitgliedschaften
- Der Verein führt den Namen „Behinderten – und Rehabilitations-Sportverband Hamburg e.V.“ (BRS Hamburg).
- Er ist der Sportfachverband der in Hamburg Behinderten-, Rehabilitations-, Inklusions- und paralympischen Leistungssport treibenden Vereine, Verbände und sonstigen Institutionen.
- Der BRS Hamburg hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter Nr. 8692 eingetragen.
- Der BRS Hamburg ist Mitglied des Hamburger Sportbund e.V. (HSB) und des Deutschen Behindertensportverband e.V. (DBS).
§ 2
Wesen, Zweck und Aufgaben
- Zweck des BRS Hamburg ist die Förderung des Sports, und zwar des Behinderten-, Rehabilitations-, Inklusions- und paralympischen Leistungssports für und mit Menschen mit Behinderungen. Er vertritt dabei die Interessen seiner Mitglieder nach innen und außen, insbesondere gegenüber staatlichen Stellen, Interessenverbänden, anderen Sportverbänden sowie gegenüber den Rehabilitationssportträgern.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung und Beratung beim Aufbau und der Weiterentwicklung von Rehabilitationssportgruppen, durch die Anerkennung und Verlängerung der Anerkennung von Rehabilitationssportgruppen, durch die Abrechnung des Rehabilitationssports mit den Rehabilitationsträgern, durch die Aus- und Fortbildung von Übungsleitenden einschließlich der Ausstellung und Verlängerung von Übungsleitungslizenzen und durch Beratung und Information der Mitglieder des BRS Hamburg sowie von Interessenten am Rehabilitationssport. Der BRS Hamburg wacht über die Durchführung des Rehabilitationssports nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen und verbandsinternen Regelungen. Er ist für die Durchführung und Organisation von Sportveranstaltungen auf Landesebene zuständig und wirkt an der Vergabe von Sportstätten für den Behinderten- und Rehabilitationssport mit. Er fördert den Wettkampfsport behinderter Menschen sowie den paralympischen Leistungssport im Rahmen der ihm gewährten öffentlichen Mittel.
- Der BRS Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der BRS Hamburg ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des BRS Hamburg dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BRS Hamburg. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BRS Hamburg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem BRS Hamburg oder bei dessen Auflösung keinen Anspruch auf das Vermögen des BRS Hamburg.
- Der BRS Hamburg ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral und steht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen und diskriminierenden Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entgegen.
- Der BRS Hamburg tritt für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennt die nationalen und internationalen Anti-Dopingbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung an.
- Der BRS Hamburg tritt für eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft ein und macht es sich zur Aufgabe, die gesetzlichen Vorgaben und institutionellen Rahmenbedingungen zu analysieren, um in diesem Kontext auf eine Weiterentwicklung des Sports von und mit Menschen mit Behinderungen hinzuwirken.
- Der BRS Hamburg hält die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten (Datenschutz) ein und beachtet die Grundsätze einer guten Verbandsführung (Good Governance).
- Wenn in der Satzung und in den Ordnungen des BRS Hamburg bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform verwendet wird, so stehen unabhängig davon alle Ämter Frauen und Männern gleichsam offen. Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) wird dabei beachtet.
§ 3
Mitgliedschaft sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder des BRS Hamburg sind:
1.1 ordentliche Mitglieder, das sind alle gemeinnützigen Vereine, die Behindertenund / oder Rehabilitationssport betreiben im Sinne der Aufnahmerichtlinie des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und die dies als Vereinszweck in ihrer Satzung festgelegt haben.
1.2 fördernde Mitglieder, das sind Behindertenorganisationen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die den Behindertensport fördern, aber nicht selbst durchführen, sowie
1.3 außerordentliche Mitglieder, das sind sonstige Vereine, Verbände, Institutionen und Anbieter von Rehabilitationssport, bei denen die Voraussetzungen der Ziffer 1.1 nicht vorliegen. - Der Erwerb der Mitgliedschaft ist formlos schriftlich beim BRS Hamburg zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über den Entscheid wird der Antragsteller schriftlich informiert. Der Vorstand kann den Antrag ablehnen, wenn es die Interessen des BRS Hamburg erfordern. Gegen die Ablehnung hat der Antragsteller binnen vier Wochen das Recht auf schriftlichen Widerspruch. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand des BRS Hamburg endgültig.
- Die Mitgliedschaft im BRS Hamburg erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss in entsprechender Anwendung des § 12 der Satzung. Bei dauerhaftem Wegfall des Behinderten- oder Rehabilitationssports ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder kann die Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstands vom BRS Hamburg beendet werden. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich durch den BRS Hamburg zu bestätigen.
- Die Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht entsprechend den Bestimmungen über die Delegiertenversammlung nach § 5 der Satzung.
- Soweit Bestimmungen dieser Satzung mit solchen von Vereinssatzungen in Widerspruch stehen, haben die ersteren den Vorrang.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des BRS Hamburg zu unterstützen und für dessen Ziele einzutreten. Sie entrichten an den BRS Hamburg einen Beitrag, der mit Stichtag 01.01. eines Jahres erhoben und der Höhe nach von der Delegiertenversammlung festgelegt wird. Er ist bis zum 31.03. eines Jahres zu begleichen. Wird die Mitgliedschaft erst im Laufe eines Jahres begründet, so ist der anteilige Jahresbeitrag innerhalb eines Monats nach Empfang der Beitragsrechnung zu begleichen. Die Beiträge werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des BRS Hamburg verwendet.
§ 4
Organe
Die Organe des BRS Hamburg sind:
- Die Delegiertenversammlung (§ 5)
- Der Vorstand (§ 6)
- Die vom Vorstand eingerichteten Ausschüsse (§ 9)
- Die Behinderten-Sportjugend Hamburg (§ 10)
§ 5
Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des BRS Hamburg. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder bindend.
- Die Delegiertenversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, mindestens jedoch einmal im Jahr statt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.
- Die außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens vierzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
- Die Delegiertenversammlung besteht aus:
5.1 den Mitgliedern des Vorstands, von dem jedes Mitglied eine Stimme hat,
5.2 je einem Delegierten der nach § 3 1.1 ordentlichen Mitglieder und für jede angefangenen 500 der per 01.01. des Jahres gemeldeten Mitglieder-/Teilnehmer ihres Vereins je einem weiteren Delegierten,
5.3 Stimmübertragungen sind nicht zulässig. - Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:
6.1 Entgegennahme der Finanz- und Revisorenberichte,
6.2 Entlastung des Vorstands,
6.3 Entscheidung über Anträge nach § 5.8 der Satzung
6.4 Änderung der Satzung,
6.5 Wahl des Ehrenvorsitzenden,
6.6 Wahl des Vorstandes,
6.7 Wahl der Revisoren,
6.8 Genehmigung der Jugendordnung,
6.9 Bestätigung der Wahl des Vorstand Jugend und der Stellvertretung,
6.10 Auflösung des BRS Hamburg - Die Delegiertenversammlung ist schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Wochen vor dem angesetzten Zeitpunkt einzuberufen. Eine schriftliche Einberufung per E-Mail ist möglich.
- Anträge zur Tagesordnung sowie Anträge auf Ehrungen nach der Ehrenordnung des BRS Hamburg sind mindestens 3 Wochen vor der Delegiertenversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
- Beschlüsse werden mit Ausnahme der §§ 13.1 (Satzungsänderungen) und 14.1 (Auflösung) mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Sie sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 6
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Vorstand Finanzen
Vorstand Leistungssport
Vorstand Rehabilitations- und Breitensport
Vorstand Lehre
Vorstand Jugend
Landessportarzt
und Beisitzern - Die Mitglieder des Vorstandes (ausgenommen Vorstand Jugend und Beisitzer) werden durch die Delegiertenversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie müssen einem Verein des Hamburger Sportbundes angehören und dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum BRS Hamburg stehen, ausgenommen Ziffer 3.
- Der Vorstand kann den hauptamtlich tätigen Geschäftsführer als weiteres stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes bestellen. Eine Abberufung als stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands ist jederzeit möglich.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand befugt, ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung zu berufen.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern einschließlich Beisitzer und Geschäftsführer, darunter jedoch mindestens 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
- Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Vorstand Finanzen. Je 2 von ihnen vertreten den BRS Hamburg gemeinsam.
- Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die Führung der Geschäfte und Finanzen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
- Für besondere Fachgebiete kann der Vorstand Beisitzer berufen mit Sitz und Stimme im Vorstand. Eine Abberufung ist jederzeit möglich.
- Darüber hinaus kann der Vorstand für bestimmte Aufgabenstellungen ehrenamtliche Fachreferenten ernennen. Ihre Ernennung kann jederzeit widerrufen werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Ziffer 1 sind bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit des hauptamtlichen Geschäftsführers und aller übrigen angestellten Mitarbeiter.
§ 7
Geschäftsführer
- Der Vorstand kann zur Führung seiner Geschäfte und der Geschäftsstelle einen hauptamtlich tätigen Geschäftsführer bestellen. Eine Berufung des Geschäftsführers als „besonderen Vertreter des Vorstands“ nach § 30 BGB ist möglich.
- Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der in der Geschäftsstelle beschäftigen Mitarbeiter. Er ist insbesondere für die Budgetplanung und -überwachung zuständig, stellt die Einhaltung rechtlicher und vertraglicher Vorgaben sicher, vertritt den BRS Hamburg in den Verhandlungen mit staatlichen Stellen, Interessenverbänden, anderen Sportverbänden sowie den Rehabilitationssportträgern nach außen, analysiert die gesetzlichen Vorgaben und institutionellen Rahmenbedingungen und erstellt Weiterentwicklungskonzepte. In strategischen und operativen Belangen leitet er den BRS Hamburg im Rahmen der Organbeschlüsse eigenverantwortlich. Näheres ist im Anstellungsvertrag und der Stellenbeschreibung geregelt.
§ 8
Ausübung von Ämtern und Funktionen
- Tätigkeiten für den BRS Hamburg als Verein, insbesondere die Ausübung von Ämtern und Funktionen, sind grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Ehrenamtspauschale kann gezahlt werden, soweit es der Haushalt zulässt.
- Bei Bedarf kann eine Vergütung auf Grundlage eines Dienstvertrages oder eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, soweit dies nicht dem Vereinszweck nach § 2 entgegensteht und der Haushalt es zulässt.
- Über die Aufwandsentschädigung und Vergütung entscheidet der Vorstand auf Grundlage einer von ihm zu erlassenen allgemeinen Regelung.
§ 9
Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Themen- und Aufgabengebiete Ausschüsse berufen. Aufgaben und Rechte der Ausschüsse werden bei der Ernennung konkretisiert. Mindestens ein Vorstandsmitglied ist in dem jeweiligen Ausschuss vertreten. Die in die Ausschüsse entsandten Vorstandsmitglieder informieren den Vorstand über die Arbeit der Ausschüsse. Die Einrichtung von Ausschüssen und die Ernennung der jeweiligen Ausschussmitglieder gilt bis auf Widerruf durch den Vorstand.
§ 10
Behinderten-Sportjugend Hamburg des BRS Hamburg (BSJH)
- Die BSJH ist die Jugendorganisation im BRS Hamburg.
- Ihre Aufgaben und Ziele regeln sich nach der Jugendordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung des BRS Hamburg. Sie darf nicht im Widerspruch zu der Satzung und den Ordnungen des BRS Hamburg stehen.
§ 11
Revisoren
- Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Revisoren und einen Stellvertreter, die weder dem Vorstand angehören dürfen, noch Angestellte des BRS Hamburg oder seiner Mitglieder sein dürfen.
- Scheidet ein Revisor während der Amtsperiode aus, ist der Vorstand befugt, ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung zu berufen.
- Die Revisoren haben die Aufgabe, das Finanzwesen, den Einzug der Forderungen und die Erfüllung der Verbindlichkeiten zu prüfen. Sie haben mindestens einmal im Jahr die vorstehenden Prüfungen vorzunehmen.
- Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres haben die Revisoren der Delegiertenversammlung einen Bericht zu erstatten.
§ 12
Ausschluss aus dem BRS Hamburg
- Bei verbandsschädigendem Verhalten oder groben Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen des BRS Hamburg kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds aus dem BRS Hamburg beschließen. Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit länger als 4 Monate in Verzug ist.
- Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Vorstandsmitglied gestellt werden. Der Vorstand hat die Pflicht, den Antrag gewissenhaft zu prüfen, dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und alle erforderlichen Feststellungen zu treffen. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Mitglied unter Benennung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
- Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem betroffenen Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Ausschlusses schriftlich beim BRS Hamburg einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.
- Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle gegenseitigen Rechte und Pflichten.
§ 13
Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer der Delegiertenversammlung. Sie sind unter Angabe der zu ändernden Bestimmungen den Mitgliedern mit der Einladung zur Delegiertenversammlung anzukündigen und zu begründen.
- Der Vorstand ist zu Satzungsänderungen ermächtigt, wenn sie infolge gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahmen erforderlich werden. Derartige Satzungsänderungen sind der nächsten Delegiertenversammlung bekanntzugeben.
§ 14
Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des BRS Hamburg werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder sowie der Mitglieder und/oder Teilnehmer am Rehabilitationssport verarbeitet (genutzt, gespeichert, übermittelt oder verändert).
- Die Art der Daten und deren Nutzung regelt die Datenschutzerklärung des BRS Hamburg.
- Den Organen des BRS Hamburg, allen Mitarbeitern oder sonst für den BRS Hamburg Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der genannten Personen aus dem BRS Hamburg hinaus.
§ 15
Auflösung
- Eine Auflösung des BRS Hamburg kann nur durch eine zu diesem Zweck schriftlich einberufene Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beschlossen werden.
- Bei Auflösung des BRS Hamburg oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hamburger Sportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde aufgestellt in Hamburg am 25.4.1977
Geändert:
1) am 24.5.1977 entsprechend der Verfügung des Amtsgerichts Hamburg vom 11.5.1977
2) am 27.06.1980 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
3) am 13.06.1994 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
4) am 26.08.1999 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
5) am 06.06.2005 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
6) am 07.12.2009 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
7) am 05.12.2011 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
8) am 10.06.2013 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
9) am 28.09.2015 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
10) am 30.05.2016 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
11) am 01.10.2018 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
12) am 10.11.2025 durch Eintragung in das Vereinsregister Hamburg
